Skip to main content

Schwere Sturmböen kommen immer häufiger vor. Mehr als 100 Stundenkilometern sorgen für abgedeckte Dächer und umgestürzte Bäume. Etwaige Sturmschäden sind ein Fall für die Versicherung und müssen dem Versicherer umgehend gemeldet werden. „Betroffene sind zudem verpflichtet, alles zu unterlassen, was einen Schaden verursachen und die Feststellung erschweren könnte – sonst wird in vielen Fällen der Versicherungsschutz teilweise oder komplett riskiert“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Die Angaben bei der Schadensmeldung müssen außerdem wahrheitsgetreu sein. Das ist wichtig:

Sturmwarnung Was zahlt die Versicherung im Schadenfall?

Winde mit Geschwindigkeiten von mindestens 74,9 Stunden- kilometern oder 9 Beaufort bezeichnet man aus meteorologischer Sicht als Sturm. Versicherungen stehen schon bei weniger starken Winden ein, nämlich ab 8 Beaufort oder 62 Stundenkilometern. Gut beraten ist, wer weiß, wie er sich im Fall eines Falles zu verhalten hat.

Wie schütze ich mich vor Sturm?

Falls Sie noch die Zeit haben, sichern Sie Gegenstände auf Terrassen, Balkonen und in Gärten, sofern sich diese nicht ins Gebäude bringen lassen. Fahrzeuge sollten vorausschauend und sicher abgestellt werden, am besten in der Garage. Schließen Sie im Haus Fenster und Türen, gegebenenfalls auch Rollläden.

Wer sich im Freien aufhält, sollte nach Möglichkeit ein festes Gebäude aufsuchen. Meiden Sie Wälder und Alleen, und zwar nicht nur während eines Sturms oder Orkans, sondern auch danach, weil instabile Bäume und herab fallende Äste an den Tagen nach dem Sturm eine Gefahr darstellen. Zudem sollte man sich nicht in der Nähe von Baugerüsten aufhalten.

Rückstaurisiko

Regen und Sturm kommen oft zusammen. Foto: Inge Maria/ Unsplash

Welche Versicherung zahlt im Schadenfall?

Für Sturmschäden ab Windstärke acht – das entspricht Windgeschwindigkeiten ab 62 Stundenkilometern – kommt die Wohngebäudeversicherung für Schäden am Gebäude auf. Wichtig ist, dass das Risiko Sturm/Hagel auch mitversichert wurde. Versichert sind Schäden wie abgedeckte Dächer, beschädigte Schornsteine oder Markisen.

Wird Mobiliar durch Sturm oder Hagel beschädigt, übernimmt die Wiederbeschaffungs- kosten die Hausratversicherung – und zwar zum Neuwert. Das kann dann relevant werden, wenn es beispielsweise durch ein vom Hagel zerstörtes Dachflächenfenster regnet.

Nicht versichert sind jedoch Schäden, die durch eine Sturmflut entstehen.

Bei einem Sturm werden oft Autos zerbeult oder zerkratzt, wenn Dachziegel, Hagelkörner oder Äste gegen das Fahrzeug geschleudert werden. Diese finanziellen Folgen dieser Schäden übernimmt die Kfz-Teilkaskoversicherung abzüglich eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts. Der Schadenfreiheitsrabatt der Vollkaskoversicherung wird bei Sturmschäden nicht belastet.

Großen Schadenersatzforderungen kann man ausgesetzt sein, wenn ein durch Sturm herabfallender Dachziegel oder ein abgeknickter Baum, der auf dem Versicherungsgrundstück steht, das Nachbargebäude oder Fahrzeuge beschädigt oder Passanten verletzt. Bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern hilft in diesem Fall die Privat- Haftpflichtversicherung, bei Mehrfamilienhäusern die Haushaftpflichtversicherung. Der Anspruch wird geprüft und berechtigte Forderungen bezahlt. Unberechtigte Forderungen werden abgewehrt – notfalls auch vor Gericht.

Was tun im Schadenfall?

Halten Sie den Schaden so gering wie möglich. Ein abgedecktes Dach sollte so schnell wie möglich notdürftig gegen Regen abgedichtet werden. Gleiches gilt für eine beschädigte Fenster- oder Fahrzeugscheibe.

Im Schadenfall sollten Betroffenen, so schnell wie möglich den Versicherungsvertreter vor Ort zu informieren, damit dieser den entstandenen Schaden aufnehmen und dessen Regulierung einleiten kann. Hilfreich sind bei der Schadenmeldung folgende Daten:

• Versicherungsnummer
• Was ist beschädigt und in welchem Umfang?
• Eine erste Schätzung zur Schadenhöhe
• Ggf. Fotos vom Schaden, aus denen der Schadenumfang hervorgeht • Telefonnummer für Rückfragen und Terminvereinbarungen

 

Eine Police reicht nicht: Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist’s nach den Bedingungen der Versicherer ab Windstärke acht. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern. Dass der Wind bei Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen ließ, müssen Betroffene in der Regel nicht selbst nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es aus, wenn es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben oder der Schaden an einem zuvor einwandfreien Gebäude nur durch den Sturm entstanden sein kann oder Häuser in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt wurden.

Gebäude- und Hausratversicherung: Einen dreifachen Schutz gegen Sturm/Hagel, Feuer und Leitungswasser bietet die Gebäudeversicherung: Eine solche Police sollten Hausbesitzer vorweisen können, wenn das Dach abgedeckt, der Schornstein beschädigt oder ein Baum aufs Haus gefallen ist. Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt. Die Versicherung greift bei beschädigter Inneneinrichtung jedoch nur, wenn Fenster und Türen verschlossen waren. Für beschädigte Gartenmöbel wird in der Regel nur gezahlt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und dies ebenfalls vom Wind beschädigt wurde. Reguliert werden auch Schäden an Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt werden.

Blitzschlag und Überflutung: Ist der Blitz direkt in ein Haus eingeschlagen, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Schäden durch Überspannung werden schon bei Spuren eines Blitzschlags an Sachen auf dem versicherten Grundstück oder am Gebäude ersetzt. Sonstige Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine zusätzliche Klausel, die sogenannte Überspannungsklausel vereinbart wurde. Sind durch das Unwetter Keller überflutet und Wände und Inventar beschädigt worden, dann hilft allein die sogenannte Elementarschaden-Versicherung. Denn Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser.

Autoschäden: Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Gefährts, sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat (Zeitwert). Zudem: Oft hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird. Fahrzeughalter brauchen bei anerkannten Unwetterschäden keine Rückstufung zu befürchten. Teuer wird’s jedoch, wenn den Autofahrer eine Mitschuld trifft, etwa weil er bei der Durchfahrt einer überfluteten Straße stecken geblieben ist.

Umgestürzte Bäume: Fährt ein Auto auf einen umgestürzten Baum haftet nur die Vollkasko-, aber nicht die Teilkaskoversicherung für den Schaden. Hat ein nachweislich morscher Baum beim Umsturz einen Schaden angerichtet, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung gegebenenfalls dafür aufkommen. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner