Was sich 2021 alles ändert

12. Dezember 2020

Das Jahr 2o21 wird einige Änderungen mit sich bringen. Etwa ein höherer Mindestlohn, das E-Rezept oder ein neues Weingesetzt.  Und für die meisten von uns wird der Solidaritätszuschlag entfallen. Hier eine Übersicht aller Änderungen die uns erwarten.

Andererseits: Die Mehrwertsteuer ist 2021 wieder fast „ganz die Alte“. Die neue CO2-Bepreisung wird sich an der Zapfsäule direkt zu Jahresbeginn bemerkbar machen: Nach Berechnungen der Verbraucherzentrale NRW werden auf jeden Liter Diesel 8 Cent CO2- Preis fällig, beim Benzin sind es 7 Cent. Das führt zu Mehrkosten von 85 Euro, wenn man eine jährliche Fahrleistung von 15.000 Kilometern und einen Benzinverbrauch von 8 Litern pro 100 Kilometer annimmt. Mit einer höheren Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer und der neuen Mobilitätsprämie sollen die Belastungen ausgebremst werden.

Wer im neuen Jahr seiner gesetzlichen Krankenkasse den Rücken kehren will, hat weniger Papierkram vor der Brust: Mit dem Aufnahmeantrag bei der „Neuen“ wird die Kündigung beim bisherigen Versicherer gleich mit eingeleitet. Außerdem: Musste man bisher 18 Monate versichert sein, reichen künftig zwölf Monate Mitgliedschaft für einen Wechsel der Krankenkasse aus. Und mit elektronischer Patientenakte und eRezept macht die Digitalisierung im Gesundheitswesen die nächsten Schritte.

Die Verbraucherzentrale NRW gibt Immobilienkäufern mit auf den Weg, den 31. März 2021 im Auge zu behalten: Dann läuft die verlängerte Frist fürs Baukindergeld aus. Für Kaufverträge oder Baugenehmigungen, die ab dem 1. April 2021 unterzeichnet beziehungsweise erteilt werden, kann es nicht mehr beantragt werden. Übrigens: Schon ab Jahresbeginn dürfen sich Bausparer über höhere Bausparprämien und Einkommensgrenzen freuen.

Änderungen beim Energielabel

Ab 1. März ist Schluss mit dem „Plus“ auf den Energieeffizienzlabels auf Geschirrspülern, Waschmaschinen, Kühlschränken sowie Fernsehern und Monitoren. Die Skala reicht dann nur noch von A bis G. Und ab 1. September geht es dann auch Lampen nicht nur „ans Label”, sondern einige ineffiziente Leuchtmittel dürfen dann gar nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Darunter fallen zum Beispiel Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät – die sogenannten Energiesparlampen.

Das Verkaufs-Aus für Einwegkunststoff-Produkte läutet ab 3. Juli den Abschied von Plastikgabel und Styroporverpackungen zum Transportieren von Speisen und Getränken ein. Und Hobby- Drohnenpiloten müssen ab Januar neue Regeln beachten, um ihre Objekte EU-konform durch die Lüfte zu manövrieren.

Was sich 2021 alles ändert -
Kalender. Foto: Paico Oficial/ Unsplash

Neuer Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2021 von derzeit 9,35 Euro auf 9,50 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2021 soll er dann noch einmal um weitere 10 Cent auf 9,60 Euro pro Stunde steigen.

Änderungen bei Minijobs

Auch für Minijobs gilt der neue gesetzliche Mindestlohn – unabhängig davon, ob eine Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder Privathaushalt ausgeübt wird. Wer zurzeit weniger verdient, dessen Stundenlohn muss auf die ab 1. Januar 2021 geltenden 9,50 Euro angehoben werden. Aber Achtung: Was zunächst ein Plus von 15 Cent gegenüber dem bisherigen Stundenlohn bringt, kann sich als Fallstrick erweisen. Denn weiterhin darf mit einer geringfügigen Beschäftigung nur ein Verdienst von höchstens 450 Euro monatlich erreicht werden. Soll die Beschäftigung weiterhin als 450-Euro-Minijob fortgeführt werden, muss die Arbeitszeit daher ab dem Jahreswechsel neu kalkuliert werden, um unter dem Verdienstdeckel zu bleiben. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

Während Minijobber beim bisherigen Mindestlohn pro Monat höchstens 48,13 Stunden pro Monat arbeiten konnten (9,35 Euro x 48,13 Stunden = 450,00 Euro), wären beim Mindestlohn von 9,50 Euro im Jahr 2021 dann 47,37 Stunden (9,50 x 47,37 Stunden = 450,00 Euro) Beschäftigung drin, um unter der Verdienstgrenze zu bleiben. Nur bei einer Anpassung der Arbeitszeit bleibt ein Minijob ein Minijob.

Ebenso werden Minijobber von der weiteren Anhebung zum 1. Juli 2021 profitieren: Auch für diese Beschäftigten gilt dann der gesetzliche Mindestlohn von 9,60 Euro pro Stunde. Was wiederum nicht ohne Auswirkungen auf die Arbeitszeit bleibt: Können im ersten Halbjahr 2021 47,37 Stunden monatlich gearbeitet werden, sind es von Juli bis Dezember dann mit einem Stundenlohn von 9,60 Euro nur noch 46,87 Stunden, um unter der 450-Grenze zu bleiben.

Neue Beitragsbemessungsgrenze

Zum 1. Januar 2021 werden ‒ wie jedes Jahr ‒ die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4.687,50 Euro auf 4.837,50 Euro im Monat (von 56.250 Euro auf 58.050 Euro im Jahr). Das bedeutet: Für diese 150 Euro mehr an monatlichem Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4.837,50 Euro bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil – ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 353,14 Euro im Monat an (bisher: 342,19 Euro). Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze schlägt beispielsweise bei einem beitragspflichtigen Bruttoeinkommen von 6.000 Euro mit einem Plus von 10,95 Euro für den monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Zusatzbeitrag) durch. Bei einem Einkommen von 4.700 Euro, also knapp über der neuen Bemessungsgrenze, sind das monatlich 1,09 Euro.

Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 62.550 Euro auf 64.350 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2021 erst ab einem Monatseinkommen von 5.362,50 Euro möglich sein. 2020 reichte bereits ein Bruttogehalt von 5.212,50 im Monat aus. Durch die Anhebung der Sozialversicherungswerte steigt der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Versicherte von monatlich 367,97 Euro auf 384,58 (mit Anspruch auf Krankengeld, halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag in Höhe von 1,3 Prozent). Allerdings übernimmt der Arbeitgeber nie mehr als die Hälfte der tatsächlich gezahlten Versicherungsbeiträge seines Beschäftigten.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Ab Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro pro Kind. Gleichzeitig werden die Kinderfreibeträge erhöht. So sieht es das Zweite Familienentlastungsgesetz vor.
Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern damit 219 Euro (bisher: 204 Euro) pro Monat, für das dritte 225 Euro (bisher: 210 Euro). Ab dem vierten Kind werden es 250 Euro (bisher: 235 Euro) sein.

Auch der Kinderzuschlag, den Familien mit kleinem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld bekommen, wird 2021 erhöht: von bisher 185 Euro auf 205 Euro. Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht.

Zusätzlich zum Kindergeld erhalten diese Familien nicht nur den Kinderzuschlag, sondern sie sind auch von den Kita-Gebühren befreit und können unter anderem auch Leistungen des Schulbedarfspakets bekommen: Waren es bisher 150 Euro pro Kind pro Schuljahr, wird dieser Betrag 2021 auf 154,50 Euro pro Jahr erhöht.
Anträge auf Kinderzuschlag können bei den Familienkassen vor Ort oder online bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Änderungen beim Elterngeld

Für Eltern, deren Kinder nach dem 1. September 2021 geboren werden, soll es Verbesserungen beim Elterngeld geben. So sollen die Neuregelungen mehr Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezugs ermöglichen, die Anforderungen an den Partnerschaftsbonus verringert werden und Eltern von Frühgeborenen mehr Elterngeld bekommen. Paare mit mehr als 300.000 Euro Jahreseinkommen sollen allerdings keinen Anspruch auf Elterngeld mehr haben.
Nach der Geburt eines Kindes bekommen Arbeitnehmer und Selbstständige Elterngeld, wenn sie wegen der Kinderbetreuung zunächst gar nicht oder deutlich weniger arbeiten möchten. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht derzeit wenigstens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro vor, je nachdem wie hoch das Nettoeinkommen war. Wenn beide Elternteile bei der Kinderbetreuung mitwirken, sollen sie für maximal 14 Monate Elterngeld erhalten.

Mehrwertsteuer: zurück auf Anfang

Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 konnten Verbraucher von niedrigeren Mehrwertsteuersätzen profitieren – ab 1. Januar 2021 heißt es dann: Alles auf Anfang. Die auf ein halbes Jahr befristete Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19 auf 16 Prozent und von sieben auf fünf Prozent läuft zum Jahresende aus. Ab dem Neujahrstag werden dann wieder 19 beziehungsweise 7 Prozent auf den steuerpflichtigen Nettopreis fällig. Entscheidend für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung beziehungsweise der Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht wird. So wie es bei der befristeten Senkung der Mehrwertsteuer nicht flächendeckend „über Nacht“ zu Preissenkungen kam, ist umgekehrt bei der Rückkehr zum regulären Steuersatz auch nicht zu erwarten, dass alle Händler nach dem Silvesterfeuerwerk zwangsläufig auch ein Feuerwerk der Preiserhöhungen abbrennen werden: Im Rahmen der üblichen Preisgestaltung steht es Unternehmen, Dienstleistern und Geschäftstreibenden frei, ihre Preise beizubehalten. Die Preisangabenverordnung sieht vor, dass Kunden der Endpreis von Fernseher, Friseurbesuch oder Fischbrötchen inklusive aller Steuern und Nebenkosten angegeben werden muss. Nur bei Verträgen, in denen die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen ist, kann der Kunde also überhaupt nachvollziehen, wie sich der aktuelle Mehrwertsteuersatz auf den Endpreis auswirkt.

Für die Gastronomie hat der Gesetzgeber allerdings abweichende Regelungen zur befristeten Senkung der Mehrwertsteuersätze getroffen: Für Speisen in Restaurants und Gaststätten gilt bis Ende des Jahres ein Mehrwertsteuersatz von 5 Prozent, der dann zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2021 auf 7 Prozent angehoben wird. Erst ab 1. Juli 2021 wird dann voraussichtlich wieder die Regelbesteuerung von 19 Prozent für den Verzehr im Restaurant und 7 Prozent für Außer-Haus-Verpflegung greifen.
Mit der vorübergehenden Senkung der Mehrwertsteuer wollte die Bundesregierung in erster Linie den Konsum wieder ankurbeln und der durch die Corona-Pandemie in Mitleidenschaft gezogenen Wirtschaft neuen Schub geben.

Solidaritätszuschlag wird quasi abgeschafft

Für geschätzt 90 Prozent aller Steuerzahler wird er ab 1. Januar 2021 komplett entfallen: Der Solidaritätszuschlag, aus dem der „Aufbau Ost“ seit 1995 finanziert wurde. Den Soli, wie er abgekürzt wird, hatte jeder in Höhe von 5,5 Prozent zusätzlich zum fälligen Lohnsteuerbetrag zu zahlen – vorausgesetzt, die Steuerlast lag oberhalb einer Freigrenze. Mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ wurde diese jährliche Freigrenze im Jahr 2021 deutlich erhöht: Während sie bei einem Single bisher bei 972 Euro lag, steigt sie dann auf 16.956 Euro. Bei Verheirateten klettert die jährliche Freigrenze von 1.944 Euro auf 33.912 Euro zu zahlender Einkommensteuer.

Etwas geringer belastet werden im neuen Jahr weitere rund 6,5 Prozent der Steuerzahler – diejenigen mit etwas höheren Einkünften. Dazu zählen beispielsweise Singles mit einem Bruttojahreseinkommen von gut 73.000 Euro bis 109.000 Euro. Sie bewegen sich mit ihrer Steuerlast innerhalb einer sogenannten Milderungszone. Diese beginnt ab der Freigrenze und geht bis zu einer Einkommensteuerschuld von 31.528 Euro. Innerhalb der Milderungszone wächst der Soli mit steigendem Einkommen schrittweise, bis er schließlich den vollen Satz von 5,5 Prozent erreicht. So werden Belastungssprünge verhindert, denn wenn die Einkommensteuerschuld nur wenige Euro über der festgelegten Freigrenze liegen würde, müsste der Steuerzahler sonst den kompletten 5,5-prozentigen Solidaritätszuschlag zahlen.

Rund 3,5 Prozent der Steuerzahler müssen den Soli auch weiterhin in voller Höhe zahlen. Nach Berechnung des Bundesfinanzministeriums ist das der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.409 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 192.818 Euro (Verheiratete) liegt. Das entspricht einem Bruttoverdienst eines Alleinstehenden von gut 109.000 Euro.

Nach wie vor gilt: Auf steuerpflichtige Kapitalerträge kommt noch der Soli-Zuschlag obendrauf. Sobald erfolgreiche Anleger mit Kapitalerträgen zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und dem Verkauf von Aktien und Fonds den Sparerpauschbetrag von 801 Euro im Jahr überschreiten, muss die Bank in Deutschland zusätzlich zu den 25 Prozent Abgeltungssteuer weiterhin auch den Solidaritätszuschlag einbehalten. Dieser beträgt 5,5 Prozent der abzuführenden Abgeltungssteuer.

Pendlerpauschale

Wer einen längeren Weg zur Arbeit hat, kann im Steuerjahr 2021 von einer höheren Pendlerpauschale profitieren: Während bislang pro Entfernungskilometer 30 Cent bei den Werbungskosten (bzw. bei Selbstständigen bei den Betriebsausgaben) für die einfache Wegstrecke pro Arbeitstag angesetzt werden konnten, sind es ab 1. Januar 2021 ab dem 21. Kilometer 35 Cent. Damit sollen Belastungen abgefedert werden, die sich durch die neue CO2-Bepreisung für Benzin und Diesel ab dem Jahreswechsel ergeben. Denn der Stopp an der Zapfsäule wird sich durch diesen Aufschlag aus dem Klimapaket verteuern – nach Berechnungen der Verbraucherzentrale NRW macht die Abgabe pro Liter Diesel umgerechnet 8 Cent aus; beim Benzin sind es 7 Cent pro Liter.

Das Klimaschutzprogramm 2030 sieht ab 1. Januar 2021 einen CO2-Preis (Kohlenstoffdioxid-Abgabe) auf die Emission von Kohlendioxid vor. Ziel ist es, die klimaschädigenden Auswirkungen beim Ausstoß dieses Gases – wie die globale Erwärmung oder die Versauerung der Meere – mithilfe eines höheren Kohlenstoffpreises zu verringern. Bemessungsgrundlage der Kohlenstoffdioxid- Steuer sind die CO2-Emissionen, die bei der Verbrennung fossiler Energieträger entstehen. Die CO2-Abgabe wird anhand eines CO2-Preises berechnet, den die Bundesregierung für eine Tonne des klimaschädlichen Gases im Jahr 2021 mit 25 Euro festgelegt hat. Diese CO2-Bepreisung wird sich auch auf die Entwicklung der Gas-, Heizöl- und Spritpreise auswirken. In den folgenden Jahren steigen die Abgaben dann schrittweise, bis sie 2025 einen Wert von 55 Euro pro Tonne erreichen.
Im Gegenzug wird die Entfernungspauschale vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 um weitere 0,03 Euro auf dann 38 Cent ab dem 21. Kilometer angehoben werden.

Die jeweils befristeten Erhöhungen gelten auch bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2026 hingegen bei der Pendlerpauschale von 30 Cent je Kilometer. Die steuerliche Entlastung bei den Werbungskosten erfolgt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.
Bei der Steuererklärung für Fahrten zur Arbeit können grundsätzlich bis zu 4.500 Euro im Jahr angesetzt werden.

Arbeitsunfähigkeitsmeldung nur noch elektronisch

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von Arbeitnehmern soll es künftig nur noch in digitaler Version geben – so lautet der Auftrag des Gesetzgebers aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz. Als ersten Schritt hierzu wird ab 1. Januar 2021 die Ausfertigung der AU-Bescheinigung für die Krankenkasse vom Arzt digitalisiert und elektronisch übermittelt. Versicherte müssen dann die Durchschrift des „gelben Scheins“ nicht mehr wie bisher selbst – per Post oder elektronisch – an ihre Krankenkasse auf den Weg bringen.

Ab 2022 sollen dann auch Arbeitgeber bei den Krankenkassen elektronisch abrufen können, von und bis wann die Arbeitsunfähigkeit dauert und die Entgeltfortzahlung ausläuft. Krankgeschriebene Arbeitnehmer müssen sich dann um die Meldung an Arbeitgeber und Krankenkasse nicht mehr kümmern. Bisher besteht die AU aus drei Formblättern: je eine für den Arbeitgeber, für die Krankenkasse und den Arbeitnehmer selbst.

Elektronische Patientenakte

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Gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Grundsätzlich entscheidet der Krankenversicherte dann selbst, ob eine solche elektronische Akte überhaupt angelegt wird, welche Daten aufgenommen werden und wer darauf Zugriff haben darf – womit er die Kontrolle über seine Gesundheitsdaten behält. Die Nutzung der ePA ist für die Krankenversicherten kostenfrei, Zugang und Nutzung erfolgt über Apps der jeweiligen Krankenkasse.

Befunde oder Therapiemaßnahmen, elektronische Medikationspläne und Arztbriefe oder Impfungen – wenn wichtige Daten im Notfall in einer ePA schnell und auf einen Blick zur Verfügung stehen, kann der behandelnde Arzt zielgerichtet agieren. Außerdem können Doppeluntersuchungen vermieden werden, was Patienten weniger belastet.

Im Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) ist geregelt, dass Ärzte nur die Patientendaten in der ePA eintragen, die im Zusammenhang mit dem aktuellen Behandlungsfall erhoben werden. Sie müssen nicht alle bereits vorhandenen Daten und medizinischen Befunde einspeisen. Auf die ersten Eintragungen haben Patienten jedoch künftig ein Recht, wenn sie bei ihrer Krankenversicherung freiwillig eine ePA angelegt haben. Arztpraxen müssen bis 30. Juni 2021 startbereit sein – andernfalls drohen ihnen Sanktionen in Form von einem Prozent Honorarabzug.

Ab 1. Januar 2022 soll das strukturierte Speichern von Befunden, Arztberichten und Röntgenbildern sowie Mutterpass, dem gelben U-Heft für Kinder und dem Zahn- Bonusheft in der ePA möglich sein – zuvor ist das Speichern auch möglich, aber nur in „ungeordneter“ Form.

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz wurden Apotheken (bis Ende September 2020) und Krankenhäuser (bis 1. Januar 2021) verpflichtet, sich an die sogenannte Telematikinfrastruktur anzuschließen, um darüber miteinander kommunizieren und Daten austauschen und auch elektronische Patientenakten befüllen zu können.

eRezept: Digitale Verordnung startet ab 1. Juli

Ob Pille, Salbe oder Spray: Auf rosafarbenem Papier verordnen Ärzte bislang verschreibungspflichtige Medikamente – und Patienten müssen die Rezept-Zettel bis dato in die Apotheke tragen, um ihre Medikamente ausgehändigt zu bekommen. Ab 1. Juli 2021 wird – alternativ zur Papierversion – mit dem eRezept die digitale Verordnung auf den Weg gebracht. Mit Hilfe einer zentralen App können sich gesetzlich Krankenversicherte dann die ärztlich verordneten Medikamente auf ihrem Smartphone anzeigen lassen und entweder bei einer Apotheke vor Ort oder bei einer Online-Apotheke einlösen. Das eRezept wird vom behandelnden Arzt ausschließlich digital erstellt und signiert. Der Zugang dazu über einen QR-Code kann digital oder per Ausdruck erfolgen. Die Bezeichnung der App, unter der sie in den App-Stores herunterzuladen sein wird, steht zurzeit noch nicht fest.

Patienten können ihrer Wunschapotheke ab Juli 2021 über eine Anwendung auf dem Smartphone das Rezept zuweisen und anfragen, ob das Arzneimittel verfügbar ist. Andernfalls bestellt diese es – und informiert den Kunden durch eine Nachricht aufs Handy, wenn die Medikamente eingetroffen sind.

Nach Einführung des eRezepts können Ärzte auch etwa nach einer Video- sprechstunde direkt ein digitales Rezept ausstellen, ohne dass der Patient in die Praxis kommen muss. Auch Folgerezepte können in der Praxis bestellt und dann als eRezept in der App bereitgestellt werden – der erneute Besuch beim Doktor zur Abholung entfällt.

Das eRezept soll die Abläufe bei der Arzneimittelversorgung verbessern und Patienten, Ärzten und Apothekern Zeit und Wege ersparen.

Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) sieht vor, dass ärztliche Verordnungen dann ab 1. Januar 2022 grundsätzlich nur noch per eRezept erfolgen. Apotheken sollen verpflichtet werden, Arzneimittel – bis auf wenige Ausnahmefälle – nur noch per eRezept abzugeben.

Im Rahmen von Modellprojekten wurden die technischen Festlegungen für das eRezept erprobt und in die sichere Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen integriert. So wird ein datenschutzkonformer und sicherer Zugang zu den Rezeptdaten ermöglicht, der auch Dritten gewährt werden kann.

Weingesetz bringt Herkunftspyramide

Wer bislang nach einem guten Tropfen Ausschau hielt, musste durch verwirrende Bezeichnungen auf den Flaschenetiketten nach der Wahrheit in Sachen Weinqualität suchen. Mit dem neuen Weingesetz sollen Verbraucher nun beim Blick aufs Etikett anhand der Herkunftspyramide sofort erkennen können: Je enger begrenzt die Herkunftsangabe, desto höher die Qualität. Ganz oben stehen Weine aus einzelnen Weinberglagen, ganz unten steht Landwein aus Deutschland ohne genauere Herkunftsangaben.

Weinkenner vertrauen hierzulande bislang an den Zuckergehalten der Trauben orientierten Bezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“ – das Mostgewicht, in Öchslegraden gemessen, gilt als Gradmesser für die Weinqualität. Boden, Klima, Umwelteinflüsse und natürliche Gegebenheiten, die ebenfalls maßgeblich die Güte der Rebenlese beeinflussen, blieben bei der Qualitätsbestimmung – anders als etwa in Weinen aus Anbaugebieten in Spanien oder Italien – außen vor. Mit der Herkunftspyramide folgt Deutschland nun diesem Modell der romanischen Länder. Das neue Weingesetz passt das deutsche Recht den seit 2012 in der EU geltenden Bestimmungen an.

Für die Qualität des Weines soll künftig vor allem entscheidend sein, wo er angebaut wird, das sogenannte „terroir“ wird eine größere Rolle spielen. Auch die Bezeichnungen werden klarer: Trauben für Weine mit einer Gemeinde- oder Ortsangabe müssen auch hierher stammen. Zur Orientierung dient auch die Unterscheidung zwischen geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) – das ist etwa die Verbindung eines Ortsnamens mit der Bezeichnung einer Weinberglage – und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.). Das kann etwa der Name eines Anbaugebiets wie Saar sein.

Trans-Fettsäuren: Gedeckelt bei Chips, Margarine & Co.

Ob Chips, Pommes, Margarine, Blätterteig und viele Fertigprodukte – in diesen Lebensmitteln finden sich oft Transfette: Unerwünschte Bestandteile unserer Nahrung, die den Cholesterinspiegel im Blut ansteigen lassen und das Risiko von Herzkrankheiten erhöhen können. Was Fachleute schon lange gefordert haben, hat die EU-Kommission nun festgelegt: Eine verbindliche Obergrenze für trans- Fettsäuren, von denen in der menschlichen Ernährung möglichst wenig enthalten sein sollen. Damit gilt dann ab 2. April 2021 auch in Deutschland, dass künftig nur noch Lebensmittel in den Handel gelangen dürfen, deren Fettgehalt zu weniger als zwei Prozent aus industriell hergestellten Transfetten besteht. Hierzulande gibt es für Hersteller bislang lediglich freiwillige Beschränkungen und Empfehlungen. In einigen EU-Ländern wie Dänemark oder Österreich gelten hingegen bereits seit Jahren verbindliche Obergrenzen.

Aus für Einwegkunststoff-Produkte

Ab 3. Juli 2021 ist der Verkauf von Besteck, Tellern, Trinkhalmen, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäben aus Plastik verboten. Das Verkaufs-Aus trifft auch Becher und Behälter aus Styropor, in denen Speisen und Getränke verpackt und transportiert werden. Außerdem werden alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff – wie Beutel oder Verpackungen – aus dem Handel verbannt. Dieser zersetzt sich in besonders schwer zu entsorgende Mikropartikel, baut sich aber nicht weiter ab. Weil es für all diese Plastikprodukte bereits umweltfreundliche Alternativen gibt, hat der Gesetzgeber den überflüssigen Wegwerfartikeln nun die rote Karte gezeigt, damit diese Plastikgegenstände – die übrigens am häufigsten als Müll an europäischen Stränden landen – nicht mehr auf den Markt kommen. Der Abverkauf von bereits bestehenden Lagerbeständen – die nicht zuletzt auch durch die Covid19-Pandemie entstanden sind – bleibt zulässig, um eine gebrauchslose Vernichtung der Einwegprodukte zu vermeiden.

Mit Inkrafttreten der „Verordnung zum Verbot von Einwegkunststoff-Produkten“ werden hierzulande die EU-Vorgaben einer Europäischen Plastikstrategie umgesetzt. Ziel der Maßnahmen ist es, die Verschmutzung der Meere und der Umwelt einzudämmen, Recycling zu einem lohnenden Geschäft zu machen und die Entwicklung recyclingfähiger, innovativer Kunststoffe zu befördern. Schließlich fallen laut EU-Kommission in Europa jährlich rund 25 Millionen Tonnen Kunststoffabfall an.

Außerdem soll es auf einigen Produkten mit gewissem Kunststoff-Anteil ab 2021 verpflichtende Hinweise geben, die über deren negative Umweltauswirkungen informieren, etwa von weggeworfenen Zigarettenstummeln mit Kunststofffiltern sowie anderer Produkte wie Kunststoffbecher, feuchten Reinigungstüchern und Hygieneeinlagen.

Vermieter kann Messstellenbetreiber auswählen

Seit Ende Februar 2020 können Messstellenbetreiber – das sind die Unternehmen, die die Stromzähler einbauen, betreiben und warten, zumeist die örtlichen Netzbetreiber – an den dafür vorgesehenen Messstellen auch ohne Zustimmung des betroffenen Verbrauchers mit dem Einbau intelligenter Messsysteme beginnen. Bei dem neuen Zählertyp handelt es sich um einen digitalen Stromzähler mit einem Kommunikationsmodul (Smart-Meter-Gateway), das die Datenübertragung in beide Richtungen ermöglicht. Das Ablesen von Stromzählern einmal im Jahr wird bei intelligenten Geräten überflüssig – der Stromverbrauch lässt sich aus der Ferne abrufen.

Während der Rollout dieser Messeinrichtungen bei Haushalten mit einem hohen Jahresstromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden für Messstellenbetreiber verpflichtend ist, haben Messstellenbetreiber bei Kunden mit niedrigeren Stromverbräuchen die Wahl, ob sie diese Systeme einbauen. Obwohl zum Teil erhebliche Kosten entstehen können, müssen Verbraucher den beschlossenen Einbau dann auch gegen ihren Willen hinnehmen.

Kunden können sich aber auch eigeninitiativ an ihren Messstellenbetreiber wenden und freiwillig um einen Einbau der intelligenten Messsysteme bitten.

Es ist möglich, zu einem anderen als den grundsätzlich zuständigen Messstellenbetreiber zu wechseln, der Kunden gegebenenfalls ein günstigeres Angebot macht. Dieser kann aber auch teurer sein, denn die gesetzlichen geregelten Preisobergrenzen, die der grundsätzlich zuständige Messstellenbetreiber zu beachten hat, gelten für diesen nicht. Bis Ende 2020 gilt die freie Wahl des Messstellenbetreibers auch für Mieter uneingeschränkt. Ab 2021 kann der Vermieter dieses Auswahlrecht jedoch an sich ziehen: Voraussetzungen hierfür sind, dass das Gebäude komplett mit intelligenten Messsystemen ausgestattet ist und der Messstellenbetrieb für den Bereich Strom und mindestens mit einem zusätzlichen Bereich (wie Gas, Fernwärme oder Heizwärme) gebündelt sein muss. Außerdem dürfen betroffenen Mietern – im Vergleich zu den Kosten für den bislang getrennten Messstellenbetrieb – keine Mehrkosten entstehen. Mieter wiederum können von ihrem Vermieter verlangen, dass er alle zwei Jahre verschiedene Bündelungsangebote einholt.

Personalausweis wird 10 Euro teurer

Fast 10 Euro mehr als bislang muss einplanen, wer ab 1. Januar 2021 einen neuen Personalausweis beantragt: Statt 28,80 Euro wird die Ausstellung dann 37 Euro kosten. Im Gegenzug sollen allerdings keine zusätzlichen Kosten mehr für eine nachträgliche Aktivierung der Onlinefunktionen oder die Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises anfallen. Bislang werden hierfür jeweils 6 Euro verlangt.

Menschen ab 24 Jahren müssen in der Regel alle zehn Jahre einen neuen Personalausweis beantragen. Eine Verlängerung des abgelaufenen Personalausweises ist laut Personalausweisgesetz nicht möglich. Spätestens wenn die Gültigkeit des Dokuments abgelaufen ist, muss ein neuer Ausweis beantragt werden.

Neu ist auch, dass der Kinderausweis nur noch ein Jahr gültig ist. Eltern können alternativ den biometriefähigen Reisepass für ihren Nachwuchs beantragen. Dieser gilt dann sechs Jahre.

Außerdem: Wer ab 2. August 2021 einen neuen Personalausweis beantragt, muss zunächst beide Zeigefinger einscannen lassen, damit sie danach digital auf der Ausweiskarte gespeichert werden können. Bis dahin ist die Speicherung der Fingerabdrücke freiwillig. Damit wird eine EU-Verordnung umgesetzt, die im August 2021 in Kraft tritt.

Künftig ist es auch nicht mehr möglich, Lichtbilder für den Personalausweis mitzubringen, weil ausgedruckte Bilder nicht mehr den aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Stattdessen wird es die Möglichkeit geben, digitale Bilder gegen eine Gebühr von sechs Euro vor Ort in der Passbehörde zu erstellen – zahlreiche Bürgerämter bieten diesen Service schon in den Behörden an. Alternativ können Verbraucher weiterhin zu einem Fotografen gehen. Dieser darf die Bilder dann jedoch ausschließlich digital an die kommunalen Ämter über einen gesicherten Übermittlungsweg bereitstellen. Papierbasierte Passbilder sollen im Antragsprozess spätestens zum 1. Mai 2025 entfallen.

Zahlen mit Kreditkarte: Starke Kundenauthentifizierung beim Onlinekauf Pflicht

Ab dem 1. Januar 2021 reicht es beim Bezahlen in Onlineshops mit Visa, Mastercard & Co. nicht mehr aus, lediglich die Prüfziffer von der Rückseite der Karte einzugeben. Ohne zusätzliches Sicherheitsverfahren – wie zum Beispiel eine an das Mobiltelefon geschickte Transaktionsnummer (TAN) – werden Kartenzahlungen nicht mehr genehmigt.

Im Rahmen der Umsetzung der europäischen zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive2 oder kurz PSD2), die seit dem 14. September 2019 verschärfte Sicherheitsmaßnahmen beim Onlinebanking und Onlineshopping forderte, ist eine sogenannte Zwei-Faktor-Authentifizierung vorgesehen: Der Kunde muss beim Anmeldevorgang nachweisen, dass er derjenige ist, für den er sich ausgibt – und das mittels zweier unabhängiger Faktoren aus den Bereichen Wissen, Besitz oder Inhärenz. Also zum Beispiel durch ein Passwort (Wissen), durch einen Fingerabdruck (Inhärenz) oder durch den Besitz eines Smartphones, der durch die Eingabe einer Transaktionsnummer (TAN), die zuvor per SMS an das Telefon geschickt worden ist, nachgewiesen werden kann. Ziel ist es, Händler und Konsumenten stärker vor Kartenbetrug zu schützen.

Weil nach Einschätzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) viele Unternehmen, die Kreditkartenzahlungen im Internet als Zahlungsempfänger nutzen, im Herbst 2019 noch nicht hinreichend auf die neuen Anforderungen vorbereitet waren, wurde für eine Übergangszeit auf eine starke Kundenauthentifizierung im Internet verzichtet. Online-Zahlungen können noch bis 31. Dezember mit nur einem Faktor abgesichert werden. Ab 1. Januar 2021 müssen Onlinehändler und andere Betreiber von Webseiten mit Kartenzahlungsmöglichkeit ihre Plattformen jedoch an die neuen Vorgaben angepasst haben – ansonsten dürfte der Kunde an der virtuellen Kasse dieses Zahlungsmittel nicht mehr nutzen können.

Änderungen bei Drohnen

Auch für private Drohnen-Piloten gelten ab 1. Januar 2021 die neuen EU- einheitlichen Regeln für die zivile Drohnennutzung. Die EU-Drohnenverordnung unterteilt die unbemannten Luftfahrzeuge im neuen Jahr nach Anwendungsszenarien, die abhängig von Gewicht und Einsatzzweck drei Kategorien umfassen: offene (open), spezifische (specific) und zulassungspflichtige (certified). Die privaten Anwendungen fallen in der Regel unter die Kategorie „open“, diese Drohnen dürfen genehmigungsfrei geflogen werden. Der Steuerer muss mindestens 16 Jahre alt sein. Zudem werden zukünftig alle in der EU verwendeten oder verkauften Drohnen entsprechend ihrem Risiko (z.B. Gewicht, Bewegungsenergie, Bauform, Sicherheitsfunktionen) in eine von fünf Risikoklassen eingeteilt (C0 bis C4, C = Class für Klasse). Je nach Kategorie gelten dann unterschiedliche Auflagen (etwa zur Registrierungspflicht des Steuerers, elektronische ID der Drohne). Die jeweilige Klasse muss auf der Verpackung der Drohne gekennzeichnet sein (CE- Zertifizierung), sodass der Kunde schon beim Kauf erfährt, unter welche Kategorie die Drohne fällt. Luftfahrzeuge, die nach der neuen Klassifizierung (C0-C4) gemäß der EU-Verordnung klassifiziert sind, tragen diese Markierung, wobei die Ziffer im Kreis die zugehörige Klassifizierung angibt.

Der Drohne ist ein Informationsblatt beizulegen, das dem Käufer dessen Pflichten beim Betrieb der Drohne erläutert.
Drohnen, die mit einer „0“ gekennzeichnet sind, weisen eine Höchstabflugmasse von unter 250 Gramm und eine Höchstgeschwindigkeit (horizontal) von 19 Meter pro Sekunde auf. Sie dürfen nur in direkter Sichtverbindung bis 120 Meter Höhe geflogen werden.

Wenn die Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist, muss sich der Pilot oder Steuerer künftig beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren. Das LBA ist für die Erstellung einer entsprechenden Plattform zuständig, die Registrierungs-Seite soll ab dem 31. Dezember 2020 zur Verfügung stehen.

Prinzipiell müssen sich alle Betreiber von Drohnen über 250 Gramm, ob mit Kamera oder ohne, dort online registrieren lassen.

Ab dem 31. Dezember 2020 wird es zwei verschiedene Arten von Dokumenten für Steuerer von Drohnen in der Offenen Kategorie geben – den EU- Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis. Beide sind fünf Jahre gültig und müssen jeweils durch Wiederholungsprüfungen oder durch Auffrischungskurse verlängert werden.

Die neuen Regeln gelten in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz. Dadurch soll es zukünftig wesentlich einfacher werden, im gesamten EU- Raum eine registrierte Drohne zu betreiben.

Wichtig: Jeder, der eine Drohne in Deutschland aufsteigen lassen möchte, benötigt eine Drohnen-Haftpflichtversicherung. Dabei handelt sich um eine Pflichtversicherung für alle Drohnen, unabhängig von Größe und Gewicht.

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