Die Vorfreude auf den Urlaub ist meist groß – und die Enttäuschung auch, wenn nicht alles wie erwartet sein sollte. Wenn sich das gebuchte Traumhaus als heruntergekommene Hütte entpuppt, ist an Entspannung nicht zu denken. Urlauber sollten falsche Versprechen daher auf keinen Fall hinnehmen, wie Rechtsanwalt Frank Preidel erläutert sondern Reisemängel reklamieren.
„Wer eine Unterkunft bucht, schließt mit dem Vermieter oder Reiseveranstalter einen Vertrag über die mit dem Aufenthalt verbundenen Leistungen ab. Dieser Vertrag ist somit bindend und alle aufgeführten Einzelheiten müssen auch tatsächlich vorliegen.“ Ob allerdings tatsächlich bei Pauschalreisen ein Reisemangel oder bei Ferienwohnungen ein Mietmangel vorliegt, ist vom Inhalt des Reisevertrags abhängig: Hierzu zählen beispielsweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, Informationen in Reiseprospekten und die Reisebestätigung. Sollten einzelne Leistungen hiervon abweichen, liegt grundsätzlich ein Mangel vor.
Individual- vs. Pauschalreise: Der Vertragspartner macht den Unterschied
Pauschalreisende haben es bei der Reklamation einfacher, da sie nur einen Vertragspartner haben – nämlich den Reiseveranstalter. Somit muss die vertraglich festgelegte Reiseleitung den Mangel ohne Zusatzkosten abstellen oder ersetzen. Zudem sind Pauschalreisende auch gegen Insolvenzen von Reiseveranstaltern mit Hauptsitz in Deutschland gesetzlich abgesichert und können bei Reisemängeln nicht nur den Preis mindern, sondern auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen.
Individualreisende schließen hingegen mit jedem Dienstleistungserbringer einen eigenen Vertrag ab und müssen im Streitfall ihre Rechte separat durchsetzen. Aufenthalte in Ferienwohnungen oder -häusern zählen übrigens seit dem 1. Juli 2018 nicht mehr als Pauschalreisen. „Urlauber müssen somit direkt beim Vertragspartner – also beispielsweise dem Vermieter – etwaige Mietminderungen geltend machen. Wenn der Mietvertrag im Ausland geschlossen wurde, gelten in der Regel die Gesetze des jeweiligen Reiselandes“, erläutert Rechtsanwalt Frank Preidel.
Mindern bei Mängeln: Wann man nicht den vollen Reisepreis zahlen muss
Die Höhe der Reisepreisminderung bei Pauschalreisen hängt von vielen Faktoren ab. Das Frankfurter Landgericht hat daher in der sogenannten Frankfurter Tabelle typische Reisemängel aufgelistet und bietet so eine Orientierung, wie hoch üblicherweise die Reisepreisminderung ausfällt. „Bei einer nächtlichen Baustelle im Hotel können Urlauber bis zu 40 Prozent des Reisepreises zurückfordern. Ein fehlender Meerblick oder zu lange Wartezeiten beim Buffet können hingegen zu einer Minderung von bis zu zehn Prozent führen. Auch Flugverspätungen gelten als Reisemangel. Wie hoch die Entschädigung hierbei ausfällt, richtet sich nach der Flugstrecke und Verspätung“, weiß ROLAND-Partneranwalt Frank Preidel. Die Minderungsbeträge beziehen sich auf den Tagesreisepreis – der Gesamtreisepreis kann also nur gemindert werden, wenn der Mangel durchgehend vorlag.
Schriftlich, sofort und sachlich: Wie reklamiert man richtig?
Wichtig ist, Reisemängel unverzüglich vor Ort zu melden und Abhilfe zu verlangen. Denn: Betroffene Reisende werden pro Urlaubstag entschädigt. Die Reiseleitung muss die Mängel dann innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Ändert sich während des Aufenthalts an den Mängeln nichts, können Reisende eine Preisminderung geltend machen: „Für Reisen, die nach dem 1. Juli 2018 gebucht wurden, gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, welche ab dem Tag beginnt, an dem die Reise vertraglich enden sollte. Der Einspruch sollte unbedingt schriftlich erfolgen – und zwar direkt beim Reiseveranstalter“, erklärt Rechtsanwalt Frank Preidel. Objektive Beweise wie Fotos, Lärmprotokolle oder schriftliche Bestätigungen der Mängel von anderen Urlaubsgästen helfen, die eigenen Ansprüche geltend zu machen. Je konkreter die Angaben sind, desto wahrscheinlicher ist ein späterer Erfolg..