Rechtstipps rund um die Feiertage

2. Mai 2020

Der Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingsten … die meisten Arbeitnehmer fiebern schon den Feiertagen in den kommenden Wochen entgegen. Doch des einen Freud ist des anderen Leid: Denn nicht jeder kann die freien Tage so nutzen, wie er möchte, oder freut sich über partyhungrige Nachbarn. Welche Rechte zum Beispiel Mitarbeiter an den Feiertagen haben und was sonst beim Feiern zu beachten ist, erklären Ulf Linder und Klaus Frankfurth, Partneranwälte der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG aus der Kanzlei Pfeiffer Link & Partner.

Dienst ist Dienst: Können Chefs Mitarbeiter verpflichten?

Vielen Arbeitgebern sind die Feiertage ein Dorn im Auge. Denn fehlen die Mitarbeiter, fehlt ihnen Umsatz. Seine Mitarbeiter einfach verpflichten, auch an einem Feiertag zu arbeiten, geht trotzdem nicht. „Nach den klaren Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ist Sonntags- und Feiertagsarbeit verboten – von 0.00 bis 24.00 Uhr“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Ulf Linder. Ausnahmen gebe es bei regelmäßiger Schichtarbeit oder bei Rund-um-die-Uhr-Betrieben wie Krankenhäusern, Hotels, Gaststätten oder Taxiunternehmen. Wenn die Mitarbeiter dafür mehr Gehalt bekommen, dann meist nur, wenn es im Tarifvertrag geregelt ist oder das Unternehmen dies freiwillig anbietet – denn laut Gesetz sind Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet. Übrigens: Hat ein Unternehmen Niederlassungen in mehreren Bundesländern, müssen die Mitarbeiter, in deren Land kein Feiertag ist, in den sauren Apfel beißen, wie der Rechtsexperte erläutert: „Es gilt die Feiertagsregelung am Beschäftigungsort. Wer also in Bayern angestellt ist, hat an Fronleichnam frei, während der Sachse arbeiten muss.“

Brückentage: gleiches Recht für alle?

Streit entbrennt auch oft über die Frage, wer an den begehrten Brückentagen zu Hause bleiben darf. Rechtsanwalt Ulf Linder: „Grundsätzlich gilt hier das Gleiche wie bei anderen Urlaubsregelungen: Wenn ein Arbeitnehmer Urlaub beantragt, ist dieser zu gewähren. Es sei denn, es sprechen betriebliche Gründe dagegen.“ Dies ist bei Brückentagen natürlich der Fall, wenn alle Urlaub haben möchten, dann aber der Betrieb lahmgelegt wäre. „Maßstab ist dann der Gleichbehandlungsgrundsatz“, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Laut diesem müssen alle gleichbehandelt werden und jeder darf einmal einen Brückentag nehmen – nicht immer nur die alleinerziehenden jungen Mütter oder Väter. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, hat dieser bei Streitpunkten zum Thema Urlaub ein Mitbestimmungsrecht und hilft sicher gern dabei, eine Lösung zu finden.

Feiertagsruhe: zu Hause arbeiten am Tag der Arbeit?

Wohnung renovieren, im Garten arbeiten oder Wäsche waschen – Feiertage sind oft die ideale Gelegenheit, um zu Hause etwas geschafft zu bekommen. Und das nicht nur am Tag der Arbeit am 1. Mai. Doch ist das erlaubt? „An Sonn- und Feiertagen gilt Feiertagsruhe und es sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die die äußere Ruhe des Tages stören und dem Wesen des meist religiösen Feiertags widersprechen können“, weiß ROLAND-Partneranwalt Klaus Frankfurth. So ist beispielsweise in etlichen Regionen Autowaschen ebenso verboten wie Wohnungsumzüge und private Trödelmärkte. „Erlaubt sind hingegen Gartenarbeiten, wenn sie keinen Lärm verursachen, oder Tätigkeiten, die der Erholung dienen“, so der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Tanzverbot: Feiertag gleich „Feier“-Tag?

Das „Tanzverbot“, wie es beispielsweise Karfreitag gilt, gilt an den meisten anderen Feiertagen nicht – zum Beispiel am 1. Mai oder 3. Oktober. Es darf also fröhlich in den Mai getanzt werden. Generell betrifft das Verbot sowieso meist öffentliche Feiern und Veranstaltungen, wobei hier mitunter in den jeweiligen Ländern sehr unterschiedliche Regelungen gelten. Private Partys zu Hause sind gestattet. „Doch auch hier gilt, dass die Feier nicht zu laut werden darf“, erklärt Klaus Frankfurth. „Was eine erhebliche Belästigung ist, mag zwar Ansichtssache sein, ist aber aufgrund des Nachtruhegebots ab 22.00 Uhr recht eindeutig gefasst.“ Eine Regelung wie „einmal im Jahr darf man feiern, solange man will“ sehen die Gesetze nicht vor. Allerdings gilt laut dem Rechtsanwalt auch hier: Wo kein Kläger, da kein Richter. Die beste Voraussetzung, um lange feiern zu können, sind daher tolerante Nachbarn, die man vorher informiert oder besser gleich mit einlädt.

Sitten und Gebräuche: Ist erlaubt, was gefällt?

Eine Tour mit dem Bierbike am Vatertag, „Liebesbirken“ zum Tanz in den Mai oder Picknick im Park: Mit den kommenden Feiertagen gibt es überall Sitten und Bräuche. Auch hier ist einiges zu beachten. ROLAND-Partneranwalt Klaus Frankfurth: „Beim Bierbike gelten zum Beispiel die gleichen Regeln wie beim Fahrrad: Betrunken fahren ist also verboten! Wer trinken möchte, zieht besser den altbekannten Bollerwagen hinter sich her, denn hier gilt man als Fußgänger.“ Picknicken und Grillen im Freien – ausgenommen offenes Feuer – ist auf öffentlichen Plätzen grundsätzlich da erlaubt, wo es nicht explizit durch Hinweistafeln oder Schilder verboten ist und wo keine Brandgefahr droht. Beim Verlassen der Brennstelle muss darauf geachtet werden, dass Glut und Feuer vollständig erloschen sind. Wer sich dabei nicht an die wichtigsten Regeln hält, dem droht ein Bußgeld. „Kokeln, Wegwerfen von Abfall im Grünen und ‚Wildpinkeln‘ zählt als Verunreinigung und ist verboten. Beim Wandern sollten Wege genutzt werden, statt einfach querfeldein über die Felder zu laufen. Denn hier handelt es sich meistens um Privatflächen, die ohne Genehmigung des Besitzers nicht betreten werden dürfen“, weiß der Rechtsanwalt.

Apropos Privatflächen: Während sich die meisten Angebeteten freuen, wenn sie in der Nacht zum 1. Mai eine „Liebesbirke“ unter das Fenster gestellt bekommen, kann auch hier das unerlaubte Betreten des fremden Grundstücks Hausfriedensbruch sein.

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