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Ob zum gemütlichen Beisammensein mit Freunden, zum Sonnenbaden oder zur Grillparty – sobald die Temperaturen steigen, zieht es die Menschen nach draußen. Der Balkon ist dabei nicht nur eine Wohlfühloase für viele Stadtbewohner, sondern mittlerweile auch eine beliebte Urlaubsalternative. Doch was für den Einen ausgelassene Stimmung und Spaß bedeutet, kann bei einigen Nachbarn schnell zu Unbehagen führen. Daher sollten sich Eigentümer und Mieter am besten noch vor den anstehenden Sommermonaten informieren, was auf dem Balkon erlaubt ist und was nicht. Die VON POLL IMMOBILIEN Experten beantworten hier die wichtigsten Fragen rund um Regelungen auf dem Balkon.

Wann und wie oft ist Grillen auf dem Balkon erlaubt?

Wer als Mieter eine gemütliche Grillrunde auf dem Balkon plant, sollte vorab einen Blick in seinen Mietvertrag werfen. Denn dort könnte das Grillen auf dem Balkon ausdrücklich untersagt sein. Mieter, die sich nicht an dieses Verbot halten, riskieren eine Abmahnung oder gar Kündigung. Das Landgericht Essen entschied in einem Urteil vom 7. Februar 2002 (Az: 10 S 438/01), dass ein mietvertragliches Grillverbot auf dem Balkon rechtmäßig ist.

Im verhandelten Fall hatte der Mieter trotz mehrfacher Abmahnungen wiederholt den Grill beziehungsweise eine Fritteuse auf dem Balkon benutzt. Daraufhin kündigte der Vermieter eines Mehrfamilienhauses dem Mieter, da das Grillverbot auf dem Balkon Teil der vertraglich anerkannten Hausordnung ist. Das Urteil: Das auf den Balkon bezogene Grillverbot ist sachgerecht. Die durch den Holzkohle- oder auch Elektrogrill auftretenden Immissionen in Form von Geruch und Rauch können zur Belästigung der anderen Mitmieter führen. Das hier ausgesprochene Verbot soll Uneinigkeiten vorbeugend entgegenwirken.

„Auch, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen zum Grillen auf dem Balkon vorhanden sind, sollten Mieter dennoch auf die Verwendung eines Holzkohlegrills verzichten und eher einen Elektrogrill verwenden“, rät Immobilienexpertin Beata von Poll. Und weiter: „Sowohl bei Bewohnern einer Miet- als auch einer Eigentumswohnung sollte das Gebot der Rücksichtnahme gelten. Das bedeutet, die Nachbarn dürfen nicht durch den entstehenden Qualm oder Ruß belästigt werden.“ Wenn es um die Häufigkeit des Grillens auf dem Balkon geht, hilft ein Blick in die Rechtsverordnungen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Denn die Regelungen hierzu fallen regional sehr unterschiedlich aus: So ist es in Berlin beispielsweise erlaubt, zweimal im Monat auf dem Balkon zu grillen, in Stuttgart dagegen nur dreimal im Jahr.

Dekoration und Bepflanzung: Was ist erlaubt?

Grundsätzlich können sich Bewohner einer Miet- oder Eigentumswohnung bei der Wahl ihrer Balkonbepflanzung und -dekoration frei entfalten, da dies zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. Dennoch sollten sie beachten, dass es sich beim Balkon um einen offenen Bereich handelt, bei dem Vermieter oder Nachbarn gegebenenfalls ein Mitspracherecht haben. Bei der Begrünung und Außendekoration sollte Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, sodass sich diese nicht, beispielsweise durch Blumenampeln oder Hängepflanzen, beeinträchtigt oder gestört fühlen.

Bei Blumenkästen und -töpfen müssen Balkonbesitzer sicherstellen, dass diese fest angebracht sind und im Falle eines Sturms kein Sicherheitsrisiko darstellen. Das Anbringen von Blumenkästen auf der Innenseite des Balkons ist grundsätzlich gestattet, dagegen können Blumenkästen an der Außenfassade des Balkons unter Vorlage eines sachlichen Grundes vom Vermieter untersagt werden. So entschied das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 20.05.2011 (Az: 67 S 370/09). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass im Mietvertrag eine entsprechende Genehmigungspflicht vermerkt wurde.

Ist Grillen auf dem Balkon erlaubt? -

Balkon-Tisch mit Kerze. Foto: Patrick Reichboth / Unsplash

Vor dem Anbringen von Dekoration an der Hausfassade oder dem Anschrauben einer Markise sollte generell die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden. „Grundsätzlich ist es Mietern erlaubt, einen Sicht- oder Sonnenschutz am Balkon anzubringen. Da sie in ihrer Mietwohnung das Recht auf Privatsphäre haben – das schließt auch den Balkon ein. Bei der Gestaltung dieses Sichtschutzes hat der Vermieter allerdings ein Mitspracherecht – sofern dieser das äußere Erscheinungsbild des Miethauses beeinflusst“, weiß Beata von Poll, Mitglied der Geschäftsleitung bei VON POLL IMMOBILIEN. Und weiter: „Mieter, die bauliche Veränderungen an der Außenfläche ihrer Wohnung vorab mit dem Eigentümer absprechen, sind generell auf der sicheren Seite.“ Für Eigentümer von Eigentumswohnungen gilt: Sie müssen bauliche Veränderungen am Balkon vorab mit ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) abstimmen, da der Balkon zum Gemeinschaftseigentum gehört.

Darf auf dem Balkon gefeiert werden?

Generell dürfen Mieter und Eigentümer nach Belieben Leute in ihre eigenen vier Wände einladen – ebenso auf den Balkon. Grundsätzlich gelten bei Feierlichkeiten auf dem Balkon draußen die gleichen Regelungen wie im Innenraum. Das bedeutet: Ruhestörungen nach 22 Uhr sind aus Rücksicht auf andere Bewohner zu unterlassen.

Darf die Wäsche auf dem Balkon getrocknet werden?

Sobald die Temperaturen draußen steigen, trocknen viele Balkonbesitzer gern ihre Wäsche an der frischen Luft. Dabei kommt es immer wieder vor, dass Vermieter mit einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag oder in der Hausordnung das Wäschetrocknen auf dem Balkon untersagen wollen. „Solche Klauseln im Mietvertrag sind nicht zulässig“, weiß Beata von Poll von VON POLL IMMOBILIEN. „Das Trocknen der Wäsche auf dem Balkon darf weder grundsätzlich noch aus ästhetischen Gründen verboten werden. Balkonbesitzer müssen jedoch darauf achten, dass Wäscheständer oder gespannte Wäscheleinen nicht über die Brüstung des Balkons hinausragen.“

Ist hüllenloses Sonnenbaden auf dem Balkon erlaubt?

Bei prallem Sonnenschein genießen viele Bewohner ein ausgiebiges Sonnenbad auf dem Balkon – von zu freizügigem Sonnen ist allerdings abzuraten. Einerseits könnten sich Nachbarn durch die Freizügigkeit gestört fühlen, andererseits könnten neugierige Blicke schnell unangenehm werden. Aufpassen sollten Balkonbesitzer vor allem dann, wenn der Balkon oder die Terrasse von außen gut einsehbar ist – denn zu freizügiges Sonnen kann eine Belästigung der Öffentlichkeit darstellen. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß Paragraph 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) unter Umständen mit einem Bußgeld geahndet werden.

Fazit

„Generell dürfen sich Mieter und Eigentümer in ihrer Wohnung frei entfalten – das schließt auch den Balkon mit ein. Dennoch gibt es einige Regeln, die bei der Balkonnutzung beachtet werden sollten. Um Unstimmigkeiten unter Nachbarn zu vermeiden, empfiehlt sich wie in den meisten Fällen gegenseitige Rücksichtnahme. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Balkonbesitzer eher einmal mehr das Gespräch zu den Nachbarn, dem Vermieter oder der WEG suchen“, resümiert Beata von Poll.

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